logo-ey-2024-23

Kirchenverwaltung

Gesamt-Kirchenverwaltung-PG-2025

2025 -2030
Beschließender Kirchenverwaltungsausschuss der Pfarreiengemeinschaft Türkheim
Skalitzky Martin, Pfarrer
Baur Josef, Türkheim
Kindlmann Walter, Amberg
Vogel Josef, Irsingen
Karl Alois, Wiedergeltingen

PG-Gesamt-KV-2025-2030-PG

2025 -2030 Die gewählten Kirchenpfleger der Pfarreien der PG Türkheim zusammen mit dem Pfarrer
v.l.: Josef Vogel (Irsingen), Walter Kindlmann (Amberg), Alois Karl (Wiedergeltingen), Josef Baur (Türkheim), Martin Skalitzky (Pfarrer, Prodekan)

Aufgaben der Kirchenverwaltung

Grundlagen Art. 11 der Kirchenstiftungsordnung
(Kirchenverwaltung – Aufgaben)

(I) Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.

(II) Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen, sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).

(III) Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen.

(IV) Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 10 Abs. 1 StG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung die Art. 44 Abs. II Ziff. 1 und 46 Abs. I Ziff. 1 zu beachten.

(V) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter - insbesondere
1. Die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgbezirk.
2. Der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes.
3. Der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß 1254 § 2 CIC 1983.
4. Die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäuden einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich 1er Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt.
5. Die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw..
6. Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter.
7. Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarr-Registratur und des Pfarrarchivs.
8. Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat.
9. Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis).

Aktuelles

Kirchenverwaltung
2025 - 2030

Am 24. November 2024 wurden turnusgemäß die Kirchenverwaltungen neu gewählt. Jede Pfarrei wählte dabei jeweils eine eigene Kirchenverwaltung mit je eigenem Wahlverfahren.

Die Kirchenverwaltung trägt eine Reihe wichtiger Verantwortlichkeiten, vor allem für die Ausstattung und den Unterhalt der Kirche, für den Unterhalt und den Sachbedarf kircheneigener Einrichtungen und pfarreieigener Häuser (z.B. Pfarrheim) sowie für den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Kirchenstiftung. Schon gewusst? Wählen und gewählt werden kann, wer der röm.- kath. Kirche angehört, im Bereich der Pfarrei seinen Hauptwohnsitz gemeldet und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Ergebnis zu präsentieren. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden.

Einstellungen